Bürgerservice
Eheurkunde - Ausstellung beantragen
Die persönlichen Daten der Personenstandsbücher unterliegen dem Datenschutz. Heiratsurkunden können daher nur für Personen ausgestellt werden, auf die sich der Eintrag bezieht sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge. Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Geschwister, Tanten und Onkel, erhalten eine Heiratsurkunde nur dann, wenn sie ein besonderes rechtliches Interesse nachweisen (z.B. Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel).
Zuständige Stelle:
- ist das Standesamt, vor dem die Ehe geschlossen wurde oder bei internationalen Heiratsurkunden das Standesamt des gemeinsamen Wohnsitzes, welches das Familienbuch führt
das Standesamt der Eheschließung
Antragsberechtigt sind folgende Personen über 16 Jahre:
- Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht
- Vorfahren und Abkömmlinge wie zum Beispiel Eltern, Kinder, Enkelkinder
- sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen
Sie können die Urkunde persönlich beim Standesamt der Eheschließung beantragen und die Gebühr sofort bezahlen.
Eine schriftliche Beantragung ist ebenso möglich. Manche Standesämter bieten an, dass Sie die Urkunden auch durch Fax, E-Mail oder telefonisch bestellen können. In diesen Fällen müssen Sie mit dem Standesamt klären,
- ob es Ihnen die Urkunde zuschicken soll oder Sie sie abholen und
- wie Sie die Gebühren bezahlen können (zum Beispiel durch Überweisung oder in bar bei Abholung).
Manche Gemeinden und Städte bieten Formulare für die elektronische Bestellung im Internet an.
Sie können sich bei Antragstellung oder Abholung der Urkunde auch durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.
Hinweis: Eine sofortige Ausstellung der Urkunde ist nicht immer möglich.
- bei persönlichem Erscheinen: Personalausweis oder Reisepass
- bei Vertretung:
- schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht
- Ausweis der bevollmächtigten Person
- Nachweis des rechtlichen Interesses: beispielsweise Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel
keine
- Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister: je EUR 20,00
- Internationale Eheurkunde: je EUR 20,00
keine
- § 57 Eheurkunde
- § 62 Urkundenerteilung
Verordnung zur Ausführung des Personenstandgesetzes - PStV:
- § 50 Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister
§ 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)